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Satzung des
„Vereins der Freunde des Gymnasiums Neustadt/WN“

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde des Gymnasiums Neustadt/WN“. Er hat seinen Sitz in Neustadt/WN.

  2. Der Verein ist ein rechtsfähiger Verein und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weiden eingetragen.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung durch ideelle und materielle Förderung des Gymnasiums Neustadt/WN.

    Der Verein wird zu diesem Zweck insbesondere Unterstützung bei
    - kulturellen Veranstaltungen (materiell und personell),
    - Knüpfung von Kontakten zu Personen aus Kunst, Wissenschaft, Wirtschaft und Politik,
    - Durchführung von Wettbewerben und Projekttagen,
    - Knüpfung von Kontakten wegen Schulpartnerschaften (z.B. auch mit Behinderteneinrichtungen),
    - sozialen Notlagen einzelner Schülerinnen und Schüler,
    - Organisation und ggf. Finanzierung zusätzlicher Bildungsmaßnahmen (z.B. Förderunterricht für Gruppen),
    - Information durch praxiserfahrene Mitglieder über den Alltag und die Probleme des Berufs- und Wirtschaftslebens (z.B. durch Vorträge und Exkursionen)
    - der weiteren Bindung der Schüler/innen an ihre Bildungsstätte
    - Förderung der schulischen Öffentlichkeitsarbeit
    - und Hilfestellung bei der Stellenfindung
    leisten.

    Ferner präsentiert sich der Verein beim Tag der offenen Tür, bei den Abiturfeiern, ggf. bei Jubiläen der Schule und bei weiteren schulischen und außerschulischen Veranstaltungen, um den scheidenden und den ehemaligen Schülerinnen und Schülern Kontaktaufnahme und Kontaktpflege untereinander zu ermöglichen.
    Allen Schüler/innen und Lehrer/innen soll damit nahe gelegt werden, dass ihre Schule mehr als eine Bildungsanstalt sondern vielmehr ein „Zuhause“/ein Stück Heimat sein soll, an das sie sich gerne erinnern und an dessen Verwirklichung/Pflege sie mitarbeiten sollen.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle ehemaligen Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums Neustadt/WN und alle im Dienste befindlichen und ehemaligen Lehrkräfte sowie alle interessierten Gönner und Förderer werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet

    3.1 mit dem Tod des Mitglieds,

    3.2 durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds gegenüber dem 1.Vorsitzenden unter Einhaltung einer halbjährigen Frist zum Schluss des Geschäftsjahres und

    3.3 durch Ausschluss.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn es

    4.1 das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder4.2 seiner Beitragsverpflichtung über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt.

    Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die in diesem Fall abschließend entscheidet.

§ 5 Beitrag

  1. Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind
(1) der Vorstand
(2) und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    - dem 1. Vorsitzenden,
    - dem 2. Vorsitzenden,
    - dem Kassier,
    - dem Schriftführer,
    - bis zu fünf Beisitzern, wovon zugleich einer den Kassier und einer
    den Schriftführer fest vertritt.
  2. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel.
    Im Übrigen ist der Vorstand zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach dieser Satzung entscheidet. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
  4. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit in eigenen Vorstandssitzungen gefasst, die der 1. Vorsitzende formlos einberuft. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  5. Über Einnahmen und Ausgaben führt der Kassier Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassiers und soweit der Betrag von 300 Euro überschritten wird, der Gegenzeichnung durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Vor der jährlichen Mitgliederversammlung ist eine Kassenrevision durchzuführen. Die Prüfer werden von der vorangegangenen Mitgliederversammlung bestellt.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen. Zur Sitzung ist schritftlich mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung einzuladen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    - Wahl des Vorstands,
    - Bestellung des Kassenprüfer,
    - Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
    - Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
    - Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    - Entscheidungen nach § 4 letzter Satz dieser Satzung und
    - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung stimmt offen ab. Eine geheime Abstimmung wird nur bei Wahlen durchgeführt. Wenn alle anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind, können auch Wahlen in offener Abstimmung durchgeführt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Eine qualifizierte Mehrheit ist nur bei Satzungsänderungen (§ 10 dieser Satzung) oder bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 11 dieser Satzung) erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand bei Bedarf einberufen werden. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt.

§ 9 Vertretung nach außen

  1. Der Verein wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden nach außen vertreten. Jeder hat Allgemeinvertretungsbefugnis. Die Vorsitzenden dürfen für den Verein nur im Rahmen der ihnen durch die Mitgliederversammlung bzw. durch die Vorstandschaft eingeräumten Vertretungsmacht tätig werden. Dies gilt nur im
    Innenverhältnis.

§ 10 Satzungsänderungen/Vereinszweck

  1. Anträge auf Satzungs- oder Vereinszweckänderungen müssen spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingehen.
  2. Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks müssen mit einer ¾- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden.

§ 11 Auflösung

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Gymnasium Neustadt/WN, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf einer ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

§ 12 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
  2. Diese Satzung wurde in der konstituierenden Sitzung am 07.11.2003 errichtet und von den nachfolgenden Gründungsmitgliedern unterzeichnet:

 
   

Die Satzung des Vereins steht als pdf-Datei zum Download bereit:

pdf
satzung.pdf

 

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